Allgemeine Vetragsgrundlagen,
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Grafik-Design-Dienstleistungen
1. Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten
für alle Verträge über Grafik-Design-Leistungen
zwischen dem Designer und dem Auftraggeber ausschließlich.
Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet und diese
entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen
abweichende Bedingungen enthalten.
1.2 Auch gelten die hier aufgeführten
Bedingungen, wenn der Designer in Kenntnis entgegenstehender
oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender
Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten
Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen der Designer
ausdrücklich schriftlich zustimmt.
1.4 Alle Vereinbarungen, die zwischen dem
Designer und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrages
getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
2. Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1 Jeder dem Designer erteilte Auftrag
ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von
Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
2.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen
unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes
gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen
Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten.
Damit stehen dem Designer insbesondere die urheberrechtlichen
Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.
2.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen
dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers
weder im Original noch bei der Reproduktion verändert
werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist
unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt
den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten
vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung
nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen
SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung als
vereinbart.
2.4 Der Designer überträgt dem
Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen
Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist,
wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen.
Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber
an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung
zwischen Auftraggeber und Designer.
2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach
vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber
auf diesen über.
2.6 Der Designer hat das Recht, auf den
Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über
das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung
des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadensersatz.
Ohne Nachweis kann der Designer 100% der vereinbarten bzw.
nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste
Fassung) üblichen Vergütung neben dieser als Schadensersatz
verlangen.
2.7 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers
oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss
auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein
Miturheberrecht.
3. Vergütung
3.1 Die Vergütung für die Entwürfe,
Reinzeichnungen und Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt
auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen
SDSr/AGD (neueste Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen
getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen
ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge,
die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen
sind.
3.2 Werden die Entwürfe in größerem
Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist der Designer
berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren
Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der
ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.
4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1 Sonderleistungen wie beispielsweise
die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, das
Manuskriptstudium, die Drucküberwachung etc. werden nach
Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen
SDSr/AGD (neueste Fassung) gesondert berechnet.
4.2 Der Designer ist berechtigt, die zur
Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen
und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber
verpflichtet sich, dem Designer entsprechende Vollmacht zu
erteilen.
4.3 Soweit im Einzelfall Verträge über
Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers
abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den
Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten
freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.
Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
4.4 Auslagen für technische Nebenkosten,
insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung
von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz
und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.5 Reisekosten und Spesen für Reisen,
die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit
dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu
erstatten.
5. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme
5.1 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt, ist die Vergütung bei Ablieferung
des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.
5.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen
Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht
Gestaltungsfreiheit.
5.3 Werden die bestellten Arbeiten in Teilen
abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils
bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über
längere Zeit oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle
Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten,
und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung,
1/3 nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
5.4 Bei Zahlungsverzug kann der Designer
Verzugszinsen in Höhe von 6 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen.
Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens
bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des
Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.
6. Eigentumsvorbehalt etc.
6.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen
werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
6.2 Die Originale sind daher, sobald der
Auftraggeber sie nicht mehr für die Ausübung von
Nutzungsrechten zwingend benötigt, unbeschädigt an
den Designer zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder
Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur
Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung
eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
6.3 Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen
erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
7. Digitale Daten
7.1 Der Designer ist nicht verpflichtet,
Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den
Auftraggeber herauszugeben.
7.2 Hat der Designer dem Auftraggeber Computerdateien
zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger
Zustimmung des Designers geändert werden.
8. Korrektur, Produktionsüberwachung
und Belegmuster
8.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung
sind dem Designer Korrekturmuster vorzulegen.
8.2 Die Produktionsüberwachung durch
den Designer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung.
Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der
Designer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen
Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu
geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden
und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt
der Auftraggeber dem Designer 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete
Belege unentgeltlich. Der Designer ist berechtigt, diese Muster
zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
9. Gewährleistung
9.1 Der Designer verpflichtet sich, den
Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen,
insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Unterlagen,
Muster etc. sorgfältig zu behandeln.
9.2 Beanstandungen gleich welcher Art sind
innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich
beim Designer geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei
angenommen.
10. Haftung
10.1 Der Designer haftet – sofern
der Vertrag keine anders lautenden Regelungen trifft – gleich
aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für seine Erfüllungs-
und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit
haftet er nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.
In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden,
Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen.
Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden
bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem
auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
10.2 Für Aufträge, die im Namen
und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt
der Designer gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung
oder Gewährleistung, soweit den Designer kein Auswahlverschulden
trifft. Der Designer tritt in diesen Fällen lediglich
als Vermittler auf.
10.3 Sofern der Designer selbst Auftraggeber
von Subunternehmern ist, tritt er hiermit sämtliche ihm
zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen
Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung
an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich,
vor einer Inanspruchnahme des Designers zunächst zu versuchen,
die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.
10.4 Der Auftraggeber stellt den Designer
von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen den Designer
stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber
nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt.
Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
10.5 Mit der Freigabe von Entwürfen
und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt
dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße
Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung.
10.6 Für die vom Auftraggeber freigegebenen
Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen
und Zeichnungen entfällt jede Haftung des Designers.
10.7 Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche
Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten
sowie für die Neuheit des Produktes haftet der Designer
nicht.
11. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
11.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung
sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während
oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten
zu tragen. Der Designer behält den Vergütungsanspruch
für bereits begonnene Arbeiten.
11.2 Verzögert sich die Durchführung
des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten
hat, kann der Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung
verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann
er auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung
eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
11.3 Der Auftraggeber versichert, dass
er zur Verwendung aller dem Designer übergebenen Vorlagen
berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht
zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den
Designer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Sitz des
Designers.
12.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden
Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen
nicht.
12.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
12.4 Gerichtsstand ist der Sitz des Designers,
sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Der Designer ist
auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
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